Elternzeit beantragen – das müssen Sie unbedingt wissen
Wenn Sie schwanger sind und ein Kind erwarten, werden Sie sich früher oder später mit dem Thema Elternzeit beschäftigen und überlegen, ob Sie diese beanspruchen möchten oder nicht. Elternzeit ist eine Erziehungszeit, die von Müttern und Vätern genommen werden kann und zu einem gewissen Teil durch staatliche Förderungen unterstützt wird. Doch wer kann die Elternzeit nehmen und wann bzw. wo muss diese beantragt werden? Wir geben in diesem Ratgeber Aufschluss zu diesem wichtigen Thema.
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Was ist die Elternzeit?
Elternzeit ist eine Familienunterstützung der Bundesregierung. Sie kann von Eltern beansprucht werden, die ihr Kind während der ersten Lebensmonate selbst erziehen möchten. Damit dies für berufstätige Eltern möglich ist, wurde die Elternzeit eingeführt. Sie ist zumindest in den ersten Monaten mit der Zahlung des sogenannten Elterngeldes verbunden, welches einen weiteren Vorteil darstellt.
Wenn Sie sich entscheiden, Ihr Kind in den ersten Monaten selbst zu betreuen und deshalb vorläufig nicht Ihrem Job nachgehen, kann das Elterngeld einen finanziellen Ausgleich schaffen. Andernfalls wäre es für die meisten Mütter und Väter schon aus finanziellen Gründen nicht möglich, in Elternzeit zu gehen.
Wie hoch das Elterngeld ist, können Sie mit unserem praktischen Elterngeldrechner ermitteln.
Beginn und Dauer der Elternzeit
Wie lange dauert die Elternzeit? Und wann beginnt die Elternzeit eigentlich? Das sind Fragen, die viele werdende Eltern beschäftigen.
Die Elternzeit kann über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren pro Kind andauern. Ihr Arbeitgeber muss Sie, zumindest in den ersten zwei Jahren, von Ihrem Job freistellen, ohne dass Ihnen hierdurch ein Nachteil entsteht. Er darf Sie in dieser Zeit nicht kündigen. Das ist wichtig, damit Sie nach der Elternzeit an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren und Ihrem Job wie gewohnt nachgehen können, ohne dass Ihnen finanzielle Nachteile entstehen.
Grundsätzlich können Sie nach der achtwöchigen Mutterschutzfrist nach der Geburt in die Elternzeit einsteigen. Es besteht die Möglichkeit, die Elternzeit an einem Stück zu nehmen oder sie aufzuteilen.
In folgenden Fällen steht Ihnen die Elternzeit zu
- wenn Sie Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind
- wenn Ihr Kind in Ihrem Haushalt lebt
- wenn Sie Ihr Kind selbst erziehen und betreuen
- wenn Sie während der Elternzeit maximal 32 Stunden pro Woche arbeiten
Verhältnis zum Kind ist wichtig
Elternzeit steht Ihnen nicht nur zu, wenn Sie Ihr leibliches Kind betreuen möchten. Auch in den folgenden Fällen können Sie die Elternzeit beantragen:
- wenn es sich um das leibliche Kind Ihres Ehepartners oder Lebenspartners handelt
- wenn Ihre Vaterschaft für das Kind noch nicht feststeht, Sie aber bereits die Vaterschaftsfeststellung oder die Vaterschaftsanerkennung beantragt haben
- wenn es sich um ein Pflegekind handelt, welches Sie in Vollzeit betreuen
- wenn das Ergebnis noch aussteht, Sie aber bereits das Adoptionsverfahren für Ihr mögliches Adoptivkind in die Wege geleitet haben
- wenn es sich um Ihr Enkelkind handelt und ein Elternteil des Kindes noch minderjährig ist
- wenn es sich bei dem Kind um Ihre Schwester, Ihren Bruder, Ihr Enkelkind, Ihr Urenkelkind, Ihre Nichte oder Ihren Neffen handelt und die Eltern verstorben, behindert oder erkrankt sind
In folgenden Fällen haben Sie keinen Anspruch auf Elternzeit
Die Elternzeit ist dazu gedacht, um eine Auszeit von der Arbeit zu bekommen, während der Sie sich um Ihr Kind kümmern. Folglich können Sie die Elternzeit nicht nehmen, wenn Sie in keinem Arbeitsverhältnis stehen.
Ebenfalls wird folgenden Personengruppen keine Elternzeit zugesprochen:
- selbstständig Tätige
- Hausfrauen und Hausmänner
- selbstständige Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Kapital- oder Personengesellschaften
- Studentinnen und Studenten
- Schülerinnen und Schüler
- Arbeitslose
- ehrenamtlich Tätige
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ)
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Freiwilligen Ökologischen Jahrs (FÖJ)
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes (BFD)
Für diese Personenkreise gelten Sonderregelungen
- Beamtinnen und Beamte
- Richterinnen und Richter
- Soldatinnen und Soldaten
Elternzeit für Berufstätige
Sind Sie berufstätig, steht Ihnen die Elternzeit zu, in der Sie Ihr Kind betreuen können. Es spielt keine Rolle, in welchem Arbeitsverhältnis Sie stecken. Wenn Sie Vollzeit arbeiten, steht Ihnen die Elternzeit ebenso zu, wie in Fällen von Teilzeittätigkeiten oder im Rahmen eines Mini-Jobs. Ebenso können Sie die Elternzeit beantragen, wenn Sie im Home Office tätig sind.
Angenommen Sie leben in Dänemark und arbeiten in Deutschland. Dann steht Ihnen die Elternzeit zu. Dies gilt ebenso, wenn Sie in Dänemark leben und bei einer Firma angestellt sind, die in Dänemark ansässig ist, aber mit deutschen Arbeitsverträgen arbeitet.
Elternzeit während der Probezeit – geht das?
Wenn Sie sich in der Probezeit befinden, können Sie dennoch die Elternzeit beantragen und genießen dann einen besonderen Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen während der Probezeit nicht kündigen kann, obwohl dies, wenn Sie nicht in Elternzeit wären, durchaus möglich wäre.
Allerdings gibt es diesbezüglich einige Fallstricke. So besteht beispielsweise keine gesetzliche Regelung darüber, ob sich die Probezeit entsprechend verlängert. Angenommen Ihre Probezeit beträgt sechs Monate, sie haben bereits drei Monate gearbeitet und gehen dann für ein Jahr in Elternzeit. Dann kann es durchaus passieren, dass der Arbeitgeber die übrigen drei Monate der Probezeit im Anschluss an die Elternzeit anhängt.
Arbeiten Sie während der Probezeit in Teilzeit, kann sich der Arbeitgeber ein Bild von Ihren Fähigkeiten machen. In diesem Fall ist das Risiko geringer, dass die Probezeit verlängert wird.
In Streitfällen sollten Sie sich bestenfalls anwaltlich beraten lassen. Wir können Ihnen an dieser Stelle leider keine rechtsverbindliche Auskunft erteilen.
Arbeiten während der Elternzeit
Die Erziehung der Kinder liegt den meisten Müttern und Vätern besonders am Herzen. Gleichzeitig haben viele Eltern Angst davor, zu lange aus dem Beruf raus zu sein und hinterher nicht mehr Fuß fassen zu können oder eine personelle Veränderung steht an. Deshalb gibt es die Möglichkeit, Beruf und Kindererziehung zu vereinen, sodass Sie auch während der Elternzeit weiterhin arbeiten könnten. Bis zu 30 Stunden Arbeitszeit pro Woche dürfen Sie arbeiten, wenn Sie gleichzeitig auch das Elterngeld beanspruchen wollen.
Elternzeit beantragen – das sollten Sie beachten
Um von der Elternzeit zu profitieren, müssen Sie diese zunächst bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. Dabei können Sie eine Elternzeit von bis zu 3 Jahren beanspruchen. In dieser Zeit, sind Sie von Ihrer Arbeit freigestellt – Ihr Beschäftigungsverhältnis ruht also. In dieser Auszeit, steht Ihnen – sofern Sie nicht in Teilzeit arbeiten – kein Lohn zu. Deshalb haben Sie die Möglichkeit Elterngeld zu beantragen. Ihnen stehen grundsätzlich 12 Monate Basis-Elterngeld zur Verfügung. Möchten Sie eine längere Elternzeit überbrücken, lässt sich Ihr Elterngeld-Anspruch mit Hilfe des Elterngeld-Plus auf 22 Lebensmonate strecken.
Wo melde ich die Elternzeit an?
Grundsätzlich sollten Sie die Elternzeit schriftlich anmelden, um bei eventuellen Auseinandersetzungen einen Beleg in den Händen zu halten. Häufig hat Ihr Arbeitgeber bereits ein vorgefertigtes Formular, das Sie nur noch ausfüllen müssen. Sie stellen den Antrag unmittelbar bei Ihrem Arbeitgeber. Das ist wichtig, denn der Arbeitgeber muss die Chance erhalten, während Ihrer Abwesenheit einen adäquaten Ersatz zu beschäftigen, damit die Aufgaben, die Sie bisher erledigt haben, nicht liegen bleiben.
Wann Sie die Elternzeit beantragen müssen
Der Antrag auf Elternzeit muss mindestens sieben Wochen vor dem Beginn der Elternzeit beim Arbeitgeber eingehen. Wenn Sie also direkt nach dem achtwöchigen Mutterschutz in Elternzeit gehen möchten, reichen Sie den Antrag am besten schon spätestens eine Woche nach der Geburt des Kindes ein. Sollte Ihr Kind zu früh zur Welt kommen, können speziell bei Vätern die Fristen natürlich nicht eingehalten werden. Dies gilt auch für Fälle, in denen Sie beispielsweise ein Pflegekind aufnehmen.
Sollten Sie den Antrag nicht rechtzeitig stellen, verschiebt sich die Elternzeit lediglich nach hinten. Sie müssen nicht befürchten, dass Sie keine Elternzeit nehmen können. Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber mit, von wann bis wann die Elternzeit dauern soll und ob Sie während dieser Zeit in Teilzeit tätig sein möchten.
Antrag auf Elternzeit – so sieht er aus
Keine Sorge, Sie müssen keine 20 Antragsseiten ausfüllen und auch keine hochtrabenden Schreiben verfassen. Um die Elternzeit zu beantragen, genügt ein formloses Schreiben. Auf jeden Fall sollten Sie den Antrag schriftlich einreichen, denn auf eine mündliche Absprache ist nicht immer Verlass.
Muster – diese Daten gehören in den Antrag auf Elternzeit
- Name und Anschrift
- Wunsch, dass Sie Elternzeit nehmen möchten
- Zeitraum, in dem Sie die Elternzeit nehmen möchten (am besten feste Daten eingeben)
- handschriftliche Unterschrift
- Geburtsdatum und Name des Kindes
Häufig hat auch Ihr Arbeitgeber bereits ein vorgefertigtes Formular, das Sie nur noch ausfüllen müssen.
Musterschreiben – Antrag auf Elternzeit
Tipp: Da die erste Woche mit Baby oftmals turbulent ist, bereiten Sie den Antrag am besten schon vor. So müssen Sie nur noch die Geburtsdaten eintragen und der Antrag kann zeitnah versendet werden.
Als Vater in Elternzeit – geht das?
Selbstverständlich! Die Elternzeit ist nicht nur für Mütter gedacht, sondern kann auch von Vätern genommen werden. Die Voraussetzungen und Konditionen bleiben dieselben.
Als Vater können Sie ebenfalls drei Jahre Elternzeit nehmen und diese nach Ihrem Bedarf aufteilen. Es besteht des Weiteren die Möglichkeit, dass sich Mutter und Vater die Elternzeit teilen.
Elternzeit und Krankenversicherung
Ob und wie Sie während der Elternzeit krankenversichert sind, richtet sich nach der Art der Krankenversicherung.
- Sie sind gesetzlich krankenversichert (pflichtversichert):
Wenn Sie gesetzlich pflichtversichert sind, müssen Sie während der Elternzeit keine Versicherungsbeiträge bezahlen. Sie sind beitragsfrei mitversichert.
- Sie sind freiwillig gesetzlich versichert:
Wenn Sie freiwillig gesetzlich versichert sind, profitieren Sie nicht von einer Beitragsfreistellung. Sie müssen die Beiträge zur Krankenversicherung weiterhin selbst aufbringen. Allerdings mit einem verringerten Beitragssatz.
Tipp: Prüfen Sie ob eine Möglichkeit auf die Familienversicherung besteht.
- Sie sind privat krankenversichert:
Bei der privaten Krankenversicherung müssen Sie während der Elternzeit selbst für die Beiträge zu Ihrer Krankenversicherung aufkommen. Eine Beitragsbefreiung für diesen Zeitraum gibt es nicht.
Zusammenfassung – das sollten Sie beachten, wenn Sie Elternzeit beantragen
- Reichen Sie den Antrag schriftlich ein.
Ein mündlicher Antrag hat keine Gültigkeit. Um auf Nummer sicher zu gehen, ist es daher wichtig, den Antrag schriftlich zu stellen, auch wenn es sich um ein formloses Schreiben handelt.
- Achten Sie darauf, dass der Antrag auf Elternzeit vom Arbeitgeber schriftlich bestätigt wird.
Eine mündliche Bestätigung reicht nicht aus. Am besten überreichen Sie das Schreiben persönlich und bestehen auf eine Quittung oder Sie reichen den Antrag per Einschreiben mit Rückschein ein.
- Reichen Sie den Antrag auf Elternzeit niemals per Fax oder per E-Mail ein.
Es ist wichtig, dass der Arbeitgeber den Original-Antrag erhält. Wenn Sie diesen faxen oder per E-Mail versenden, liegt dem Arbeitgeber lediglich eine Kopie vor.
- Überprüfen Sie den Antrag auf Richtigkeit.
Schauen Sie sich vor dem Absenden des Antrages nochmals alle Daten an. Vor allem der Zeitraum der Elternzeit muss stimmen, da dies andernfalls zu Problemen führen könnte. Wenn Sie das Schreiben nicht persönlich übergeben, sondern per Post versenden, sollten Sie obendrein auch die Adressdaten des Arbeitgebers mehrfach prüfen, um auf Nummer sicher zu gehen.
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