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Elternzeit beantragen – das müssen Sie unbedingt wissen

Wenn Sie schwanger sind und ein Kind erwarten, werden Sie sich früher oder später mit dem Thema Elternzeit beschäftigen und überlegen, ob Sie diese beanspruchen möchten oder nicht. Elternzeit ist eine Erziehungszeit, die von Müttern und Vätern genommen werden kann und zu einem gewissen Teil durch staatliche Förderungen unterstützt wird. Doch wer kann die Elternzeit nehmen und wann bzw. wo muss diese beantragt werden? Wir geben in diesem Ratgeber Aufschluss zu diesem wichtigen Thema.

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Was ist die Elternzeit?

Elternzeit ist eine Familienunterstützung der Bundesregierung. Sie kann von Eltern beansprucht werden, die ihr Kind während der ersten Lebensmonate selbst erziehen möchten. Damit dies für berufstätige Eltern möglich ist, wurde die Elternzeit eingeführt. Sie ist zumindest in den ersten Monaten mit der Zahlung des sogenannten Elterngeldes verbunden, welches einen weiteren Vorteil darstellt.

Wenn Sie sich entscheiden, Ihr Kind in den ersten Monaten selbst zu betreuen und deshalb vorläufig nicht Ihrem Job nachgehen, kann das Elterngeld einen finanziellen Ausgleich schaffen. Andernfalls wäre es für die meisten Mütter und Väter schon aus finanziellen Gründen nicht möglich, in Elternzeit zu gehen.

Wie hoch das Elterngeld ist, können Sie mit unserem praktischen Elterngeldrechner ermitteln.

Beginn und Dauer der Elternzeit

Wie lange dauert die Elternzeit? Und wann beginnt die Elternzeit eigentlich? Das sind Fragen, die viele werdende Eltern beschäftigen.

Die Elternzeit kann über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren pro Kind andauern. Ihr Arbeitgeber muss Sie, zumindest in den ersten zwei Jahren, von Ihrem Job freistellen, ohne dass Ihnen hierdurch ein Nachteil entsteht. Er darf Sie in dieser Zeit nicht kündigen. Das ist wichtig, damit Sie nach der Elternzeit an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren und Ihrem Job wie gewohnt nachgehen können, ohne dass Ihnen finanzielle Nachteile entstehen.

Grundsätzlich können Sie nach der achtwöchigen Mutterschutzfrist nach der Geburt in die Elternzeit einsteigen. Es besteht die Möglichkeit, die Elternzeit an einem Stück zu nehmen oder sie aufzuteilen.

Beispiel:

Marina möchte während der ersten 12 Monate für Ihr Baby da sein, da sie stillen und die Entwicklung des Kindes beobachten möchte. Sie überlegt sich während dieser Zeit, dass sie die beiden übrigen Jahre lieber in der Zeit nehmen möchte, in der ihr Kind die erste und zweite Schulklasse besucht. In diesem Fall splittet Marina die Elternzeit also auf.

Grundsätzlich haben Sie innerhalb der ersten acht Lebensjahre Ihres Kindes die Chance, in Elternzeit zu gehen. Wann Sie die Elternzeit beanspruchen möchten, bleibt Ihnen überlassen.

In folgenden Fällen steht Ihnen die Elternzeit zu

  • wenn Sie Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind
  • wenn Ihr Kind in Ihrem Haushalt lebt
  • wenn Sie Ihr Kind selbst erziehen und betreuen
  • wenn Sie während der Elternzeit maximal 32 Stunden pro Woche arbeiten

Wichtig:

Elternzeit steht sowohl der Mutter als auch dem Vater zu. Das bedeutet, dass auch Väter in Elternzeit gehen können, um ihr Kind zu betreuen.

Verhältnis zum Kind ist wichtig

Elternzeit steht Ihnen nicht nur zu, wenn Sie Ihr leibliches Kind betreuen möchten. Auch in den folgenden Fällen können Sie die Elternzeit beantragen:

  • wenn es sich um das leibliche Kind Ihres Ehepartners oder Lebenspartners handelt
  • wenn Ihre Vaterschaft für das Kind noch nicht feststeht, Sie aber bereits die Vaterschaftsfeststellung oder die Vaterschaftsanerkennung beantragt haben
  • wenn es sich um ein Pflegekind handelt, welches Sie in Vollzeit betreuen
  • wenn das Ergebnis noch aussteht, Sie aber bereits das Adoptionsverfahren für Ihr mögliches Adoptivkind in die Wege geleitet haben
  • wenn es sich um Ihr Enkelkind handelt und ein Elternteil des Kindes noch minderjährig ist
  • wenn es sich bei dem Kind um Ihre Schwester, Ihren Bruder, Ihr Enkelkind, Ihr Urenkelkind, Ihre Nichte oder Ihren Neffen handelt und die Eltern verstorben, behindert oder erkrankt sind

 

In folgenden Fällen haben Sie keinen Anspruch auf Elternzeit

Die Elternzeit ist dazu gedacht, um eine Auszeit von der Arbeit zu bekommen, während der Sie sich um Ihr Kind kümmern. Folglich können Sie die Elternzeit nicht nehmen, wenn Sie in keinem Arbeitsverhältnis stehen.

Ebenfalls wird folgenden Personengruppen keine Elternzeit zugesprochen:

  • selbstständig Tätige
  • Hausfrauen und Hausmänner
  • selbstständige Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Kapital- oder Personengesellschaften
  • Studentinnen und Studenten
  • Schülerinnen und Schüler
  • Arbeitslose
  • ehrenamtlich Tätige
  • Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ)
  • Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Freiwilligen Ökologischen Jahrs (FÖJ)
  • Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes (BFD)

 

Für diese Personenkreise gelten Sonderregelungen

  • Beamtinnen und Beamte
  • Richterinnen und Richter
  • Soldatinnen und Soldaten

Elternzeit für Berufstätige

Sind Sie berufstätig, steht Ihnen die Elternzeit zu, in der Sie Ihr Kind betreuen können. Es spielt keine Rolle, in welchem Arbeitsverhältnis Sie stecken. Wenn Sie Vollzeit arbeiten, steht Ihnen die Elternzeit ebenso zu, wie in Fällen von Teilzeittätigkeiten oder im Rahmen eines Mini-Jobs. Ebenso können Sie die Elternzeit beantragen, wenn Sie im Home Office tätig sind.

Wichtig:

Sie können die Elternzeit nur beanspruchen, wenn Sie einer Berufstätigkeit in Deutschland nachgehen. Arbeiten Sie im Ausland, steht Ihnen die Elternzeit nur zu, wenn Sie einen Arbeitsvertrag nach deutschem Recht haben. Dann spielt es keine Rolle, in welchem Land Sie wohnen.

Angenommen Sie leben in Dänemark und arbeiten in Deutschland. Dann steht Ihnen die Elternzeit zu. Dies gilt ebenso, wenn Sie in Dänemark leben und bei einer Firma angestellt sind, die in Dänemark ansässig ist, aber mit deutschen Arbeitsverträgen arbeitet.

Elternzeit während der Probezeit – geht das?

Wenn Sie sich in der Probezeit befinden, können Sie dennoch die Elternzeit beantragen und genießen dann einen besonderen Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen während der Probezeit nicht kündigen kann, obwohl dies, wenn Sie nicht in Elternzeit wären, durchaus möglich wäre.

Allerdings gibt es diesbezüglich einige Fallstricke. So besteht beispielsweise keine gesetzliche Regelung darüber, ob sich die Probezeit entsprechend verlängert. Angenommen Ihre Probezeit beträgt sechs Monate, sie haben bereits drei Monate gearbeitet und gehen dann für ein Jahr in Elternzeit. Dann kann es durchaus passieren, dass der Arbeitgeber die übrigen drei Monate der Probezeit im Anschluss an die Elternzeit anhängt.

Arbeiten Sie während der Probezeit in Teilzeit, kann sich der Arbeitgeber ein Bild von Ihren Fähigkeiten machen. In diesem Fall ist das Risiko geringer, dass die Probezeit verlängert wird.

In Streitfällen sollten Sie sich bestenfalls anwaltlich beraten lassen. Wir können Ihnen an dieser Stelle leider keine rechtsverbindliche Auskunft erteilen.

Arbeiten während der Elternzeit

Die Erziehung der Kinder liegt den meisten Müttern und Vätern besonders am Herzen. Gleichzeitig haben viele Eltern Angst davor, zu lange aus dem Beruf raus zu sein und hinterher nicht mehr Fuß fassen zu können oder eine personelle Veränderung steht an. Deshalb gibt es die Möglichkeit, Beruf und Kindererziehung zu vereinen, sodass Sie auch während der Elternzeit weiterhin arbeiten könnten. Bis zu 30 Stunden Arbeitszeit pro Woche dürfen Sie arbeiten, wenn Sie gleichzeitig auch das Elterngeld beanspruchen wollen.

Tipp:

Besprechen Sie vor der Beantragung der Elternzeit mit Ihrem Arbeitgeber, ob dieser eine Möglichkeit sieht, Sie während der Elternzeit in Teilzeit zu beschäftigen. Dies gibt dem Arbeitgeber die Chance, sich besser zu organisieren und zu entscheiden, ob er dennoch eine Elternzeitvertretung für Sie einstellen möchte.

Elternzeit beantragen – das sollten Sie beachten

Um von der Elternzeit zu profitieren, müssen Sie diese zunächst bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. Dabei können Sie eine Elternzeit von bis zu 3 Jahren beanspruchen. In dieser Zeit, sind Sie von Ihrer Arbeit freigestellt – Ihr Beschäftigungsverhältnis ruht also. In dieser Auszeit, steht Ihnen – sofern Sie nicht in Teilzeit arbeiten – kein Lohn zu. Deshalb haben Sie die Möglichkeit Elterngeld zu beantragen. Ihnen stehen grundsätzlich 12 Monate Basis-Elterngeld zur Verfügung. Möchten Sie eine längere Elternzeit überbrücken, lässt sich Ihr Elterngeld-Anspruch mit Hilfe des Elterngeld-Plus auf 22 Lebensmonate strecken.

Wo melde ich die Elternzeit an?

Grundsätzlich sollten Sie die Elternzeit schriftlich anmelden, um bei eventuellen Auseinandersetzungen einen Beleg in den Händen zu halten. Häufig hat Ihr Arbeitgeber bereits ein vorgefertigtes Formular, das Sie nur noch ausfüllen müssen. Sie stellen den Antrag unmittelbar bei Ihrem Arbeitgeber. Das ist wichtig, denn der Arbeitgeber muss die Chance erhalten, während Ihrer Abwesenheit einen adäquaten Ersatz zu beschäftigen, damit die Aufgaben, die Sie bisher erledigt haben, nicht liegen bleiben.

Wann Sie die Elternzeit beantragen müssen

Der Antrag auf Elternzeit muss mindestens sieben Wochen vor dem Beginn der Elternzeit beim Arbeitgeber eingehen. Wenn Sie also direkt nach dem achtwöchigen Mutterschutz in Elternzeit gehen möchten, reichen Sie den Antrag am besten schon spätestens eine Woche nach der Geburt des Kindes ein. Sollte Ihr Kind zu früh zur Welt kommen, können speziell bei Vätern die Fristen natürlich nicht eingehalten werden. Dies gilt auch für Fälle, in denen Sie beispielsweise ein Pflegekind aufnehmen.

Achtung:

Wenn Sie die Elternzeit erst später – im Verlaufe des dritten bis achten Lebensjahres Ihres Kindes – nehmen möchten, gilt eine andere Frist. In diesem Fall muss Ihr Arbeitgeber nicht sieben, sondern 13 Wochen vorher den Antrag auf dem Tisch haben.

Sollten Sie den Antrag nicht rechtzeitig stellen, verschiebt sich die Elternzeit lediglich nach hinten. Sie müssen nicht befürchten, dass Sie keine Elternzeit nehmen können. Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber mit, von wann bis wann die Elternzeit dauern soll und ob Sie während dieser Zeit in Teilzeit tätig sein möchten.

Tipp:

Wenn Sie zunächst nur eine kurze Elternzeit von beispielsweise 12 Monaten beantragen, steht es Ihnen bis zur Vollendung des achten Lebensjahres Ihres Kindes frei, auch noch die übrigen zwei Jahre der Elternzeit zu beanspruchen. Sie stellen dann einfach bei Ihrem Arbeitgeber einen Folgeantrag. Beachten Sie jedoch, dass das 2. Jahr im Normalfall unbezahlt ist.

Antrag auf Elternzeit – so sieht er aus

Keine Sorge, Sie müssen keine 20 Antragsseiten ausfüllen und auch keine hochtrabenden Schreiben verfassen. Um die Elternzeit zu beantragen, genügt ein formloses Schreiben. Auf jeden Fall sollten Sie den Antrag schriftlich einreichen, denn auf eine mündliche Absprache ist nicht immer Verlass.

Muster – diese Daten gehören in den Antrag auf Elternzeit

  • Name und Anschrift
  • Wunsch, dass Sie Elternzeit nehmen möchten
  • Zeitraum, in dem Sie die Elternzeit nehmen möchten (am besten feste Daten eingeben)
  • handschriftliche Unterschrift
  • Geburtsdatum und Name des Kindes

Häufig hat auch Ihr Arbeitgeber bereits ein vorgefertigtes Formular, das Sie nur noch ausfüllen müssen.

Tipp:

Wir empfehlen, den Antrag auf Elternzeit entweder direkt beim Arbeitgeber abzugeben und sich dies schriftlich bestätigen zu lassen oder die Variante „Einschreiben mit Rückschein“ zu wählen. So gehen Sie auf Nummer sicher, dass der Antrag bei Ihrem Arbeitgeber fristgerecht eingeht.

Musterschreiben – Antrag auf Elternzeit

 

Tipp: Da die erste Woche mit Baby oftmals turbulent ist, bereiten Sie den Antrag am besten schon vor. So müssen Sie nur noch die Geburtsdaten eintragen und der Antrag kann zeitnah versendet werden.

Als Vater in Elternzeit – geht das?

Selbstverständlich! Die Elternzeit ist nicht nur für Mütter gedacht, sondern kann auch von Vätern genommen werden. Die Voraussetzungen und Konditionen bleiben dieselben.
Als Vater können Sie ebenfalls drei Jahre Elternzeit nehmen und diese nach Ihrem Bedarf aufteilen. Es besteht des Weiteren die Möglichkeit, dass sich Mutter und Vater die Elternzeit teilen.

Elternzeit und Krankenversicherung

Ob und wie Sie während der Elternzeit krankenversichert sind, richtet sich nach der Art der Krankenversicherung.

  • Sie sind gesetzlich krankenversichert (pflichtversichert):

Wenn Sie gesetzlich pflichtversichert sind, müssen Sie während der Elternzeit keine Versicherungsbeiträge bezahlen. Sie sind beitragsfrei mitversichert.

  • Sie sind freiwillig gesetzlich versichert:

Wenn Sie freiwillig gesetzlich versichert sind, profitieren Sie nicht von einer Beitragsfreistellung. Sie müssen die Beiträge zur Krankenversicherung weiterhin selbst aufbringen. Allerdings mit einem verringerten Beitragssatz.

Tipp: Prüfen Sie ob eine Möglichkeit auf die Familienversicherung besteht.

  • Sie sind privat krankenversichert:

Bei der privaten Krankenversicherung müssen Sie während der Elternzeit selbst für die Beiträge zu Ihrer Krankenversicherung aufkommen. Eine Beitragsbefreiung für diesen Zeitraum gibt es nicht.

Zusammenfassung – das sollten Sie beachten, wenn Sie Elternzeit beantragen

  • Reichen Sie den Antrag schriftlich ein.

Ein mündlicher Antrag hat keine Gültigkeit. Um auf Nummer sicher zu gehen, ist es daher wichtig, den Antrag schriftlich zu stellen, auch wenn es sich um ein formloses Schreiben handelt.

  • Achten Sie darauf, dass der Antrag auf Elternzeit vom Arbeitgeber schriftlich bestätigt wird.

Eine mündliche Bestätigung reicht nicht aus. Am besten überreichen Sie das Schreiben persönlich und bestehen auf eine Quittung oder Sie reichen den Antrag per Einschreiben mit Rückschein ein.

  • Reichen Sie den Antrag auf Elternzeit niemals per Fax oder per E-Mail ein.

Es ist wichtig, dass der Arbeitgeber den Original-Antrag erhält. Wenn Sie diesen faxen oder per E-Mail versenden, liegt dem Arbeitgeber lediglich eine Kopie vor.

  • Überprüfen Sie den Antrag auf Richtigkeit.

Schauen Sie sich vor dem Absenden des Antrages nochmals alle Daten an. Vor allem der Zeitraum der Elternzeit muss stimmen, da dies andernfalls zu Problemen führen könnte. Wenn Sie das Schreiben nicht persönlich übergeben, sondern per Post versenden, sollten Sie obendrein auch die Adressdaten des Arbeitgebers mehrfach prüfen, um auf Nummer sicher zu gehen.

Wichtige Fragen zum Thema Elternzeit

Wem steht die Elternzeit zu?

Elternzeit kann grundsätzlich jedes Elternteil beantragen, welches einer Berufstätigkeit nachgeht. Sie kann sowohl von der Mutter als auch vom Vater beantragt werden. Dabei spielt es keine Rolle, in welcher Art Arbeitsverhältnis Sie sich befinden.

Es gibt jedoch einige Personengruppen, die keine Elternzeit beantragen können. Hierzu gehören beispielsweise Arbeitslose oder Hausfrauen und Hausmänner, aber auch Selbstständige.

Elternzeit kann unter anderem für das leibliche Kind, für Pflegekinder, für Adoptivkinder oder für Enkelkinder beantragt werden. Je nach Fall müssen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein.

Sie möchten sich optimal auf die Geburt Ihres Kindes vorbereiten? Dann schauen Sie sich unsere Checklisten zu Ämtern und Behördengängen an.

Worin liegt der Unterschied zwischen Elternzeit und Mutterschutz?

Mutterschutz ist der Zeitraum sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt Ihres Babys. Während dieser Zeit sind Sie von Ihrer Arbeit freigestellt und bekommen das Mutterschutzgeld. Hierfür müssen Sie sich zum einen an Ihren Arbeitgeber wenden und zum anderen einen entsprechenden Antrag bei Ihrer Krankenkasse stellen. Der Mutterschutz ist dazu gedacht, dass Sie sich auf die Geburt vorbereiten und von dieser erholen können.

Elternzeit hat nichts mit dem Mutterschutz zu tun, denn es handelt sich dabei um eine Art Erziehungsurlaub. Das Mutterschutzgeld wird auf das Elterngeld angerechnet.

Kann ich Elternzeit beantragen, wenn ich mich in einem befristeten Arbeitsverhältnis befinde?

 

Grundsätzlich kann man nur Elternzeit nehmen, wenn man sich in einem festen Arbeitsverhältnis befindet. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn Sie einer befristeten Beschäftigung nachgehen. Sie können also einen Antrag auf Elternzeit stellen und diese auch nehmen.

Allerdings endet die Elternzeit in dem Moment, wenn der Arbeitsvertrag endet, denn ab diesem Zeitpunkt besteht das Arbeitsverhältnis nicht mehr.

Kann mein Arbeitgeber es ablehnen, wenn ich während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchte?

 

Es gibt durchaus Fälle, in denen der Arbeitgeber keine Möglichkeit sieht, Sie (weiterhin) in Teilzeit zu beschäftigen. Dennoch steht Ihnen genau das zu. Wenn der Arbeitgeber Ihnen die Teilzeittätigkeit verwehrt, lassen Sie sich am besten anwaltlich beraten. Eventuell hilft eine Klage beim Arbeitsgericht.

Wenn für Sie absolut schlüssig ist, dass Ihr Arbeitgeber Sie aus einem bestimmten Grund nicht in Teilzeit beschäftigen kann, haben Sie des Weiteren die Möglichkeit, ihn um schriftliche Bestätigung zu bitten, dass Sie während der Elternzeit in Teilzeit bei einem anderen Unternehmen arbeiten können.

Kennen Sie schon den HiPP BabyClub? Erfahren Sie mehr über die Erfahrungen anderer Eltern und tauschen sich gegenseitig aus. 

Hinweis

Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir bei Personenbezeichnungen meist die männliche Form wie Kinderarzt, Frauenarzt. Wichtig: Wir bringen allen die gleiche Wertschätzung entgegen.

Autoreninfo

Anja Schröder ist selbst Mutter und schreibt seit vielen Jahren als freie Texterin für mehrere große Familienblogs. Ihr Hauptaugenmerk liegt auf Familienthemen, die sie mittels Storytelling in ihren Texten lebhaft darstellt.

Fachliche Beratung von www.elternzeit.de

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